Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Ruderverein Uelzen e.V. und hat seinen Sitz in Uelzen. Das Gründungsjahr ist 1978. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, in Zusammenarbeit mit den Schulen rudern als Schul- und Freizeitsport anzubieten, sowie die Durchführung von Ruderregatten und Ruderwanderfahrten zu organisieren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Arbeitsgemeinschaften, in denen das rudern als Sportart den Schülern angeboten wird.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Einzelmitglieder können alle am Rudersport Interessierten werden.
  2. Korporative Mitgliedschaft kann von Schulen und anderen Sportvereinen erworben werden.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben
  4. Wünscht jemand dem Verein beizutreten, so hat er sein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Hat der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, so muß er die Einwilligung der Erziehungsberechtigten beibringen. Eine Versicherung des Bewerbers, daß er schwimmen kann bzw. eine entsprechende Bestätigung des Erziehungsberechtigten ist beizufügen. Anträge auf Mitgliedschaft dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn begründeter Anlaß besteht anzunehmen, daß der Antragsteller als Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schaden würde.
  5. Die Anzahl der Mitglieder ist grundsätzlich unbeschränkt. Jedoch kann der Vorstand die Zulassung neuer Mitglieder aussetzen, wenn die sportliche Arbeit durch Zulassung weiterer Mitglieder leiden würde.

§ 4

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um Förderung das Rudersports innerhalb das Vereins verdienstgemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Bei Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Das austretende Mitglied bleibt zur Beitragszahlung bis zum ende des Geschäftsjahres verpflichtet. Die Austrittserklärung ist spätestens einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen. Der Austritt aus dem Verein berechtigt nicht zu irgendwelchen Forderungen.
  2. Bei entschädigungslosem Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (siehe § 6)

§ 6

Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (§5 2) kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch Beschluß der Mitgliederversammlung in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. Wenn die in §8 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
  2. Wenn Mitglieder den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere, wenn das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt und gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
  3. Wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Die Pflicht zur Beitragszahlung wird dadurch nicht hinfällig.

Dem betroffenen Mitglied ist, bevor der Ausschließungsbeschluß gefaßt wird, Gelegenheit zu geben, sich mündlich vor der Mitgliederversammlung wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen

§ 7

Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. An den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. Die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  3. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Rudersport aktiv auszuüben.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Anordnungen des Vorstandes und der Trainingsleiter zu befolgen. Bei Nichtbeachtung der Anweisungen der Trainingsleiter können diese einen Ausschluss aus der Trainingsgruppe verfügen.
  2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  3. Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 9

Beschädigung des Vereinseigentums

Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum.

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kassenprüferin / Der Kassenprüfer

§ 11

Zusammentreten, Aufgaben

  1. Zur Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins kommen die Mitglieder, um ihre Rechte bezüglich der Vereinsleitung wahrzunehmen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Aktive Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme, wenn sie persönlich anwesend sind. Korporative Mitglieder verfügen über eine Stimme je Institution.
  2. Der Verein verwaltet sich durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Kassenprüfer. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbereich des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlassung. Sie beschließt über Vorlagen des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
  3. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    1. Feststellung der Stimmberechtigten
    2. Tätigkeitsbereich des Vorstandes
    3. Kassenbericht
    4. Bericht der Kassenprüfer
    5. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
    6. Neuwahlen
    7. Festsetzung der Beiträge
    8. Besondere Anträge

§ 12

Beiträge

  1. Die Beiträge für das folgende Geschäftsjahr werden am Anfang des laufenden Geschäftsjahres durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages in Raten gewähren. Die Beiträge sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages
  4. Der Beitrag kann auf begründetem Antrag hin vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag und seine Erledigungen sind vom Vorstand vertraulich zu behandeln.

§ 13

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. der / dem 1. Vorsitzendem
    2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der Schriftführerin / dem Schriftführer
    4. der Kassenwartin / dem Kassenwart
  2. Erweiterter Vorstand:
    1. Mitglieder die im Verein zusätzliche Aufgaben übernehmen, wie zum Beispiel Jugendwartin / wart, Sportwartin / wart, Wanderruderwartin / wart, Bootswartin / wart usw. gehören dem erweitertem Vorstand an.
    2. Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus deren Funktion.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die / der 1. Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann allein den Verein vertreten.
    5. Die Jugendwartin / der Jugendwart und sein(e) Stellvertreterin / Stellvertreter werden auf Vorschlag der Jugendversammlung gewählt.
  3. Die Jugendwartin / der Jugendwart übernimmt die Leitung der Jugendabteilung und ist an folgende Satzung der Jugendabteilung gebunden:
    1. Die Jugendabteilung ist eine Unterabteilung im Ruderverein Uelzen e.V. Sie wird von der Jugendwartin / Jugendwart bzw. Stellvertreterin / Stellvertreter ehrenamtlich geleitet.
    2. Zweck der Jugendabteilung ist die Förderung und Unterweisung der jugendlichen Mitglieder im Rudersport und den vom verein betriebenen Nebensportarten.
    3. Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet nach Vollendung des 18. Lebensjahres, ferner durch Austrittserklärung oder Ausschluss nach §6

§ 15

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes
    • Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder bei sonstigen dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgan, deren verwaistes Amt durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
    1. Die / der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt da Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er berichtet mindestens alle 6 Monate dem Vorstand. Die / der Vorsitzende beruft alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende leiten die Versammlung. Über Beiträge bis DM 1.000,- kann die / der Vorsitzende bei der Gegenzeichnung der Kassenwartin / des Kassenwartes verfügen, bei Ausgaben über DM 1.000,- ist der Mehrheitsbeschluss des Vorstandes einzuholen.
    2. Die / der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung der / des 1. Vorsitzenden in dessen Rechte und Pflichten ein. Sie / er legt am Schluß des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vor, der in der Hauptversammlung verlesen wird.
    3. Die Schriftführerin / der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. In der Versammlung führt sie / er die Protokolle, die von ihr / ihm und der / dem Versammlungsleiterin / Leiter zu unterzeichnen sind.
    4. Die Kassenwartin/ der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Sie / er führt die Mitgliederlisten. Sie / er ist für den Bestand verantwortlich und überwacht die Einhaltung des Haushalts.

§ 16

Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüferinnen / Prüfer werden von der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie haben sie Pflicht und das recht, die Kassemgeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 17

Beschlußfassung

  1. Zur Beschlußfallung genügt im allgemeinen die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel Mehrheit erforderlich.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufende Hauptversammlung ist beschlußfähig.
  4. Die / der Vorsitzende kann bei dringenden Anliegen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Anschlag am schwarzen Brett einberufen. Dabei soll möglichst eine Frist von einer Woche eingehalten werden. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vorstand muß eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragen.

§ 18

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse aus der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hierauf keinen Anspruch.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen einer gemeinnützigen, dem Sport dienenden Einrichtung zugeführt werden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Ruderverein Uelzen e.V.

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